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   BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95   

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https://dejure.org/1996,477
BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95 (https://dejure.org/1996,477)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - III ZR 133/95 (https://dejure.org/1996,477)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 (https://dejure.org/1996,477)
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Diclo 75

§ 549 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Anwendung von nicht-revisiblem Landesrecht

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gefahrenabwehr - Entschädigungsanspruch - Amtshaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung nicht revisiblen Landesrechts durch das Revisionsgericht; Entschädigung wegen Inanspruchnahme zur Abwehr einer Anscheinsgefahr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 3151
  • MDR 1996, 1241
  • NVwZ 1997, 99 (Ls.)
  • NJ 1997, 54
  • WM 1996, 2063
  • DVBl 1996, 1312
  • DVBl 1996, 1318
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.06.1994 - III ZR 54/93

    Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aufgrund Tätigkeit der

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    3) Der Grundsatz, daß jemand, der von der Ordnungsbehörde zur Abwehr einer Anscheinsgefahr rechtmäßig in Anspruch genommen worden ist, wie ein Nichtstörer zu entschädigen ist, wenn er die Gefahr und deren Anschein nicht zu verantworten hatte, gilt auch im Anwendungsbereich des ASOG Bln (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 117, 303 und 126, 279).«.

    Dies hat der Senat für §§ 18, 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NW entschieden (BGHZ 117, 303; s. auch Senatsurteil BGHZ 126, 279); der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die hier in Rede stehende Anspruchsnorm des § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG Bln zu übertragen.

    Es gilt vielmehr insoweit der Grundsatz, daß die Klägerin auf Belehrungen und Erklärungen des zuständigen Amtsträgers grundsätzlich vertrauen konnte und es ihr nicht zum Verschulden gereichte, wenn sie nicht klüger war als der Beamte (vgl. Senatsurteile BGHZ 113, 17, 25 und 126, 279, 286).

    Dies könnte für die Klägerin zu Beweiserleichterungen führen, wie der Senat sie in BGHZ 126, 279, 285 in Erwägung gezogen hat.

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    a) Nach der heute herrschenden prozeßrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozeß, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.) und die auch der erkennende Senat teilt (zuletzt Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, für BGHR vorgesehen), wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch.

    Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5/6 m.w.N.; Senatsurteil vom 13. Juni 1996 aaO).

  • BGH, 12.03.1992 - III ZR 128/91

    Entschädigung des Eigentümers bei unberechtigter Inanspruchnahme als

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    3) Der Grundsatz, daß jemand, der von der Ordnungsbehörde zur Abwehr einer Anscheinsgefahr rechtmäßig in Anspruch genommen worden ist, wie ein Nichtstörer zu entschädigen ist, wenn er die Gefahr und deren Anschein nicht zu verantworten hatte, gilt auch im Anwendungsbereich des ASOG Bln (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 117, 303 und 126, 279).«.

    Dies hat der Senat für §§ 18, 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NW entschieden (BGHZ 117, 303; s. auch Senatsurteil BGHZ 126, 279); der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die hier in Rede stehende Anspruchsnorm des § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG Bln zu übertragen.

  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/96

    Zulässigkeit der Berufung bei Klageänderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    a) Nach der heute herrschenden prozeßrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozeß, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.) und die auch der erkennende Senat teilt (zuletzt Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, für BGHR vorgesehen), wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch.

    Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5/6 m.w.N.; Senatsurteil vom 13. Juni 1996 aaO).

  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    Es gilt vielmehr insoweit der Grundsatz, daß die Klägerin auf Belehrungen und Erklärungen des zuständigen Amtsträgers grundsätzlich vertrauen konnte und es ihr nicht zum Verschulden gereichte, wenn sie nicht klüger war als der Beamte (vgl. Senatsurteile BGHZ 113, 17, 25 und 126, 279, 286).
  • BGH, 27.05.1993 - III ZR 59/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung,

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    b) Eine derartige Einheitlichkeit des Streitgegenstands hat der erkennende Senat verneint bei einem Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Aufopferung gegenüber Ansprüchen aus Gefährdungshaftung (nach dem Luftverkehrsgesetz) und aus Amtspflichtverletzung (Senatsurteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92 = NJW 1993, 2173; insoweit in BGHZ 122, 363 nicht abgedruckt).
  • BGH, 11.06.1992 - III ZR 210/90

    Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff bei faktischer Bausperre

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    Der Senat hat daher in einem Fall, in dem der Kläger - wie hier - als Grundlage für sein Schadensersatzbegehren lediglich die Amtshaftung herangezogen hatte, die Gerichte für berechtigt und verpflichtet gehalten, den Prozeßstoff auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu würdigen (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 = BGHR GG vor Art. 1 /enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 6).
  • BGH, 09.07.1956 - III ZR 320/54

    Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht durch Nichterwähnung der landesrechtlichen Vorschrift zum Ausdruck bringen wollte, diese sei auf den entschiedenen Fall nicht anwendbar (vgl. dazu: BGHZ 21, 214, 217).
  • BGH, 04.06.1992 - III ZR 39/91

    Revision bei irrevisibler Rechtsgrundlage - Anhörungspflicht nach

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    Das ASOG Bln ist an sich nicht revisibel, da sich sein Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Kammergerichts hinaus erstreckt (§ 549 Abs. 1 ZPO; Senatsurteil BGHZ 118, 295, 297 m.w.N.).
  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 33/94

    Schutzzweck der Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Sicherstellung der

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
    Das gleiche hat der Senat für das Verhältnis der Amtshaftung zu dem Anspruch nach § 68 des Rheinland-Pfälzischen Polizeiverwaltungsgesetzes angenommen (Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 33/94 = BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 14).
  • BGH, 23.09.1992 - XII ZR 18/91

    Genehmigugspflicht eines Gewerberaummietvertrags nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 BauGB -

  • BGH, 30.04.1957 - V ZR 75/56

    Irrevisibles Landesrecht

  • OLG München, 14.12.2012 - 5 U 2472/09

    Schadensersatzprozess wegen Interviewäußerungen des Vorstandssprechers einer der

    Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteil vom 11.07.1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152; Beschluss vom 16.09.2008, a.a.O.).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11

    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister:

    Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152; Beschluss vom 16. September 2008, aaO).
  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Sofern das materielle Recht zusammentreffende Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, kann das zwar im Einzelfall bei der Bestimmung des Streitgegenstandes berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit nicht in BGHZ 122, 363 abgedruckt; vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152 und vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94   

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https://dejure.org/1996,1921
BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94 (https://dejure.org/1996,1921)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1996 - III ZR 116/94 (https://dejure.org/1996,1921)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1996 - III ZR 116/94 (https://dejure.org/1996,1921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wasserstraßen - Sportboothafen - Künftige Leistung - Nutzungsentschädigung

  • rechtsportal.de

    WaStrG § 1 Abs. 3; ZPO §§ 257, 258, 259
    Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung; Übertragung der Nutzungsbefugnisse an Seewasserstraßen

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 1232
  • NVwZ 1997, 99
  • ZMR 1996, 546
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.06.1989 - III ZR 266/87

    Eigentum des Bundes an der Hohwachter Bucht

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
    Das durch die Weimarer Reichsverfassung und den Staatsvertrag 1921 begründete Eigentum des Deutschen Reichs erstreckt sich nicht nur auf die schiffbaren Fahrrinnen in den Küstengewässern, sondern innerhalb der Begrenzung des Küstenmeeres (Dreimeilenzone) auf die Kieler Förde als Teil der Ostsee in ihrer gesamten Seitenausdehnung (vgl. - für die Hohwachter Bucht - Senatsurteil BGHZ 108, 110).

    Gerade für den Staatsvertrag 1921 ist zudem anerkannt, daß er dem Reich auch Aufgaben und Rechtszuständigkeiten zuweist, die über Art. 97 Abs. 1 WRV hinausgehen (vgl. BVerfGE 15, 1, 8; Senatsurteile BGHZ 67, 152, 157/158; 108, 110, 120).

    Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 WaStrVermG gilt die im Staatsvertrag 1921 getroffene eigentums- und vermögensrechtliche Regelung sinngemäß weiter (vgl. Senat BGHZ 108, 110, 113).

    Dies wird gestützt durch die im Bundeswasserstraßengesetz (vom 2. April 1968, BGBl. II S. 173 - WaStrG) getroffene Regelung (s. insoweit auch Senat BGHZ 108, 110, 120).

    Für den Begriff der Seewasserstraßen allgemein enthält die Vorschrift in Absatz 2 eine gesetzliche Auslegung (vgl. Senat BGHZ 102, 1, 3; 108, 110, 114).

  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 286/87

    Umfang des Rechtes des Bundes an der Ostsee

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
    Das Berufungsgericht hat diesen vertraglichen Regelungen frei von Rechtsirrtum die Erklärung entnommen (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHZ 107, 342, 349), daß die dem Land zustehende Nutzungsbefugnis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaStrG auf den Zweckverband übertragen wird, wie es § 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG vorsieht.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Übertragung der einem Bundesland an den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen zustehenden Nutzungsbefugnisse auf einen Dritten (§ 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG) an keine bestimmte Form gebunden (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1988 = aaO. und BGHZ 107, 342, 349; vgl. auch BVerwGE 87, 169, 175, 179).

    Allerdings kann unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls auch ein schlüssiges Verhalten für die Annahme einer Übertragung ausreichen (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1988 = aaO. und BGHZ 107, 342, 349 f).

    Die Erteilung von Genehmigungen durch die zuständigen Landesbehörden, die lediglich die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens regeln, reicht insoweit nicht aus (vgl. Senat BGHZ 107, 342, 349/350; BVerwGE 78, 169, 175; Petersen Deutsches Küstenrecht 1989 Rn. 1239).

  • BGH, 06.12.1984 - III ZR 147/83

    Erwerb des Eigentums an Teilen einer zur Errichtung eines Hafens in Anspruch

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
    Dem steht nicht entgegen, daß der 1938/39 errichtete neue Hafen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei einer Abgrenzung nach räumlichen Kriterien, wie sie von der Rechtsprechung vorgenommen wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 93, 113, 121 m.w.N.), bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes, gegenüber dem offenen Wasser der Kieler Förde abgegrenztes Ganzes bildete.

    Sie dient nicht nur den privatwirtschaftlichen Belangen einzelner oder den Interessen des Fiskus, sondern dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile BGHZ 93, 113 und zumal - Olympiahafen Schilksee - vom 3. März 1988 = aaO.).

    g) Mit der Erweiterung des Hafens Strande durch den Zweckverband, worunter das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die 1970/72 erfolgten Baumaßnahmen im Bereich der Hafenbekken 1 und 2 eingeordnet hat, hat die Klägerin ihr Eigentum an den entsprechenden Teilen (auch) des Hafenbeckens 1 kraft Gesetzes, ohne daß es entsprechender rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte bedurfte (vgl. Senat BGHZ 93, 113, 114), an das Land Schleswig-Holstein verloren (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG).

  • BGH, 03.03.1988 - III ZR 165/86

    Übertragung von Nutzungsbefugnissen an Seewasserstraßen auf Dritte; Erwerb des

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
    Zur Übertragung der einem Bundesland an den Seewasserstraßen zustehenden Nutzungsbefugnisse auf einen Dritten und zum Erwerb des Eigentums an Teilen der Seewasserstraße, die der Dritte zur Errichtung eines Sportboothafens in Anspruch nimmt (im Anschluß an Senatsurteil vom 3. März 1988 - III ZR 165/86 = LM WaStrG Nr. 10 = BGHWarn 1988 Nr. 66 = MDR 1988, 650).«.

    Nach rechtskräftigem Abschluß eines entsprechenden Prozesses gegen die Stadt Kiel (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1988 - III ZR 165/86 = LM WaStrG Nr. 10 = BGHarn 1988 Nr. 66 = MDR 1988, 650) hat die Klägerin ihren Anspruch auf die Hafenbecken 1 und 3 beschränkt und insoweit noch Zahlung von jährlich 19.203 DM ab 1. Januar 1984 nebst Zinsen verlangt.

    Insoweit kann zunächst auf das den Olympiahafen Schilksee betreffende Senatsurteil vom 3. März 1988 (LM WaStrG Nr. 10 = BGHWarn 1988 Nr. 66 = MDR 1988, 650) verwiesen werden.

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvF 2/60

    Seewasserstraßen

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
    Gerade für den Staatsvertrag 1921 ist zudem anerkannt, daß er dem Reich auch Aufgaben und Rechtszuständigkeiten zuweist, die über Art. 97 Abs. 1 WRV hinausgehen (vgl. BVerfGE 15, 1, 8; Senatsurteile BGHZ 67, 152, 157/158; 108, 110, 120).

    Nach Art. 89 GG ist der Bund Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen, die er als Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden verwaltet (vgl. BVerfGE 15, 1, 7).

  • BVerwG, 30.11.1990 - 7 A 1.90

    Recht zur Benutzung von Sewasserstraßen - Brodersbyer Noors

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
    Insbesondere werden nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Liegeplätze des Hafens Strande aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses jährlich neu vergeben und stehen daher nicht nur einem begrenzten Kreis von Berechtigten, sondern grundsätzlich jedem interessierten Segelsportler zur Verfügung (vgl. insoweit auch BVerwGE 85, 223, 225 ff; 87, 169, 174, 175, 180 f).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Übertragung der einem Bundesland an den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen zustehenden Nutzungsbefugnisse auf einen Dritten (§ 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG) an keine bestimmte Form gebunden (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1988 = aaO. und BGHZ 107, 342, 349; vgl. auch BVerwGE 87, 169, 175, 179).

  • BGH, 28.05.1976 - III ZR 186/72

    Eigentum an aufgeschütteten Teilen einer Bundeswasserstraße

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
    Gerade für den Staatsvertrag 1921 ist zudem anerkannt, daß er dem Reich auch Aufgaben und Rechtszuständigkeiten zuweist, die über Art. 97 Abs. 1 WRV hinausgehen (vgl. BVerfGE 15, 1, 8; Senatsurteile BGHZ 67, 152, 157/158; 108, 110, 120).
  • BGH, 09.07.1987 - III ZR 274/85

    Bundeseigentum an einer Seewasserstraße

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
    Für den Begriff der Seewasserstraßen allgemein enthält die Vorschrift in Absatz 2 eine gesetzliche Auslegung (vgl. Senat BGHZ 102, 1, 3; 108, 110, 114).
  • BVerwG, 06.07.1990 - 4 A 1.87

    Wasserstraßen - Unentgeltliche Nutzung - Anspruch auf Nutzung - Nutzung von

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
    Insbesondere werden nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Liegeplätze des Hafens Strande aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses jährlich neu vergeben und stehen daher nicht nur einem begrenzten Kreis von Berechtigten, sondern grundsätzlich jedem interessierten Segelsportler zur Verfügung (vgl. insoweit auch BVerwGE 85, 223, 225 ff; 87, 169, 174, 175, 180 f).
  • BVerwG, 26.06.1959 - IV A 1.58

    Streit zwischen Bund und einem Land um die Feststellung der

    Auszug aus BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
    § 1 Abs. 1 Satz 1 WaStrVermG bestimmt, daß die bisherigen, d.h. im Zeitpunkt des Zusammenbruchs 1945 (BVerwGE 9, 50, 53 f) im Eigentum des Deutschen Reichs stehenden Reichswasserstraßen (Binnen- und Seewasserstraßen) mit Wirkung vom 24. Mai 1949, dem Tag des Inkrafttretens des Grundgesetzes, als Bundeswasserstraßen Eigentum des Bundes sind.
  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

  • BGH, 17.04.1952 - III ZR 109/50

    Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung

  • BGH, 29.09.1977 - III ZR 64/75

    Eigentumsverhältnisse an der Weser

  • RG, 10.10.1905 - III 245/05

    Zur Anwendung der §§ 258. 259 Z.P.O.

  • RG, 04.05.1931 - VIII 619/30

    Hängt die Zulässigkeit der Klage auf künftige Leistung davon ab, ob anzunehmen

  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZB 66/02

    Klageweise Geltendmachung der künftig fällig werdenden Nutzungsentschädigung

    Hingegen ist bei einer auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage (Eigentümer/Besitzer-Verhältnis, ungerechtfertigte Bereicherung) gestützten Klage auf wiederkehrende Nutzungsentschädigung ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu verneinen, weil mit dem Nutzungsentgelt die rein tatsächliche Nutzung, nicht eine entsprechende Leistung des zur Entschädigung Berechtigten abgegolten werden soll (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - III ZR 116/94, MDR 1996, 1232 unter I. 1.); daher können diese künftigen Forderungen auf Nutzungsentschädigung im Wege einer Klage nach §§ 258, 257 ZPO geltend gemacht werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein "Sich-Entziehen" im Sinne des § 259 ZPO stets anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers ernstlich bestreitet (BGHZ 43, 28, 31; BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 aaO; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter II 2).

    Die Zulassung der Klage nach § 259 ZPO entspricht zudem dem Bedürfnis nach einer wirtschaftlichen Prozeßführung, weil die Ansprüche auf rückständige Miete sowie auf die zukünftige Nutzungsentschädigung aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden und in einem besonders engen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 aaO).

  • BGH, 24.03.1999 - XII ZR 124/97

    Verpflichtung des Veräußerers zur Rückgewähr einer vom Mieter geleisteten

    Die Beklagte kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, eventuelle spätere Einwendungen nach § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - III ZR 116/94 - MDR 1996, 1232).
  • BGH, 25.10.2022 - VIII ZB 58/21

    Klage auf künftige Wohnungsräumung: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

    Vielmehr erkannte der historische Gesetzgeber das praktische Bedürfnis des Verkehrs an, Gläubigern in bestimmten Fällen die Wahrnehmung ihrer Rechte so zeitig zu ermöglichen, dass sie schon bei Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs über ein die Zwangsvollstreckung gestattendes Urteil verfügen und mit der Zwangsvollstreckung beginnen können (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 1898, Band VIII, S. 99 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - III ZR 116/94, juris Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 90 Rn. 15; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 259 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 14. Aufl., § 257 Rn. 1, § 259 Rn. 1).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 181/99

    Zu den Folgen einer unwirksamen Eheschließung

    Diese beruhen auf einseitigen Verpflichtungen, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein- und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, so daß die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - IX ZR 138/85, NJW 1986, 3142; v. 20. Juni 1996 - III ZR 116/94, MDR 1996, 1232).
  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

    Eine Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne des § 259 ZPO ist regelmäßig schon dann begründet, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (BGHZ 5, 342, 344; 43, 28, 31; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - III ZR 116/94, MDR 1996, 1232; Stein/Jonas/Schumann, § 259 Rdn. 21).
  • OLG Celle, 26.11.2019 - 13 U 127/18

    Anpassung eines Konzessionsvertrages; Privat finanzierter Ausbau und Betrieb

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn der Schuldner den geltend gemachten Anspruch ernstlich bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - III ZR 116/94, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 275/02

    Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe wiederkehrender Gebrauchsvorteile

    c) Der Anwendung des § 195 BGB a.F. steht schließlich nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf künftige Nutzungsentschädigung aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff., 812 ff. BGB) § 258 ZPO angewandt hat (Urt. v. 20. Juni 1996, III ZR 116/94, MDR 1996, 1232).
  • OLG Nürnberg, 12.03.2024 - 3 U 1856/23

    Leistungen, Eintragung, Kaufpreis, Berufung, Grundschuld, Zahlung, Erbbauzins,

    Dementsprechend ist anerkannt, dass beide Seiten Veränderungen des Anspruchs infolge Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Wege des § 323 ZPO (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 258 Rn. 19) geltend machen können und der Verurteilte Vollstreckungsgegenklage erheben kann, wenn die Zahlungspflicht infolge eines später eingetretenen Ereignisses vollständig erloschen ist (vgl. MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2020, ZPO § 323 Rn. 34; BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - III ZR 116/94, NVwZ 1997, 99).
  • LG Berlin, 08.10.2015 - 25 O 119/15

    Geschäftsraummiete: Vertragliche Einordnung der Überlassung von durch eine GmbH

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein "Sich-Entziehen" i.S. des § 259 ZPO stets anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers ernstlich bestreitet (BGHZ 43, 28 = NJW 1965, 440; BGH, NVwZ 1997, 99 = ZMR 1996, 546 = MDR 1996, 1232; NJW 1999, 954 = ZMR 1999, 533 [unter II 2]).

    Die Zulassung der Klage nach § 259 ZPO entspricht zudem dem Bedürfnis nach einer wirtschaftlichen Prozessführung, weil die Ansprüche auf rückständige Miete sowie auf die zukünftige Nutzungsentschädigung aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden und in einem besonders engen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, NVwZ 1997, 99 = ZMR 1996, 546 = MDR 1996, 1232).

  • OLG Stuttgart, 26.06.2018 - 6 U 76/17

    Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Sicherungsgebers

    Die Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne des § 259 ZPO ist regelmäßig schon dann begründet, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02 -, Rn. 16; Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97; Urteil vom 20. Juni 1996 - III ZR 116/94).

    Denn ist nicht maßgeblich, ob der Schuldner seine Leistungspflicht auch für den Fall eines aus seiner Sicht ungünstigen Urteils in Abrede stellen würde (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97; vom 20. Juni 1996 - III ZR 116/94).

  • OLG Stuttgart, 02.11.2016 - 19 U 49/16

    Nachlassverfahren: Zulässigkeit der Feststellungsklage eines Miterben bei

  • LG Cottbus, 13.06.2018 - 5 S 45/17

    Vermieterkündigung wegen Nichtherausgabe des Kautionssparbuchs

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2012 - 5 K 6/10

    Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb der

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12

    Einbeziehung von Brücken als gemeinschaftliche Anlagen in das in einem

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2002 - 4 L 107/01

    Hafen; Bestandteil; kommunale Einrichtung; Zustandsverantwortlichkeit;

  • OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 3 U 180/08

    Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks zur Nutzung für Windkraftanlagen:

  • LAG Hamm, 16.08.2000 - 18 Sa 74/00

    Streitigkeit über eine arbeitsvertragliche Gehaltsanpassung; Fehlen einer

  • LAG Hamm, 30.05.2001 - 2 Sa 1631/00

    Anspruch einer Verkäuferin im Einzelhandel auf Zulagen; Tarifvertragliche

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